FG München - Urteil vom 23.05.2007
9 K 4361/05
Normen:
EStG § 3 Abs. 4 ; AO (1977) § 90 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ;

Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der betrieblichen Nutzung von Räumen

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 4361/05

DRsp Nr. 2007/11036

Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der betrieblichen Nutzung von Räumen

Lässt der Steuerpflichtige die zeitnahe Überprüfung der betrieblichen Nutzung von Räumen nicht zu, so verletzt er die ihm nach § 90 Abs. 1 AO obliegende Mitwirkungspflicht. Da es sich um einen Sachverhalt handelt, der aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen herrührt, darf das Finanzamt daraus für ihn nachteilig Schlüsse ziehen, soweit dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

Normenkette:

EStG § 3 Abs. 4 ; AO (1977) § 90 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Erlöszuschätzungen sowie die Kürzung der Mietaufwendungen.