FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.07.2005
4 V 31/03
Normen:
AO (1977) § 90 § 150 ; FGO § 40 Abs. 2 § 65 ;

Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und Abgabe unvollständiger Steuererklärungen; Begründetheit einer Klage

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 4 V 31/03

DRsp Nr. 2006/29401

Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und Abgabe unvollständiger Steuererklärungen; Begründetheit einer Klage

1. Der Steuerpflichtige verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er für einzelne Jahre keine oder nur völlig unzureichende Einkommensteuererklärungen abgibt. 2. Der Steuerpflichtige genügt seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits dadurch, dass er Angaben zu einer einzelnen Einkunftsart macht. Denn ob die Steuerfestsetzung in einem mit der Klage angegriffenen Bescheid zutreffend erfolgt ist, lässt sich nur bei Kenntnis aller relevanten Besteuerungsgrundlagen beurteilen.

Normenkette:

AO (1977) § 90 § 150 ; FGO § 40 Abs. 2 § 65 ;

Tatbestand:

I.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 den Antrag des Antragstellers (Ast) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 abgelehnt. Gegen den genannten Beschluss wendet sich der Ast mit dem Rechtsbehelf der Gegenvorstellung.