FG Münster - Urteil vom 07.07.2010
11 K 2777/07
Normen:
AO § 154 Abs. 3; AO § 72;

Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit durch Kreditinstitut

FG Münster, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 11 K 2777/07

DRsp Nr. 2010/18704

Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit durch Kreditinstitut

1. Eine Haftung nach § 72 AO kommt nicht in Betracht, soweit die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht durch eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 154 Abs. 3 AO beeinträchtigt wurde. 2. Ein Steuerschuldner, dem lediglich eine Vollmacht über ein fremdes Konto eingeräumt wurde, ist nicht Inhaber des Kontos. Auszahlungen des kontoführenden Kreditinstituts von diesem gepfändeten Konto sind daher nicht geeignet, eine Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den Steuerschuldner zu beeinträchtigen.

Normenkette:

AO § 154 Abs. 3; AO § 72;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kreditinstitut gemäß § 72 Abgabenordnung (AO) wegen Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit im Haftungswege in Anspruch genommen werden kann.