BFH - Beschluss vom 28.04.2020
IX B 9/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76, § 116 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 904
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 115/16

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Nichtberücksichtigung eines vom Steuerpflichtigen vorgelegten Privatgutachtens

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen IX B 9/20

DRsp Nr. 2020/8974

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Nichtberücksichtigung eines vom Steuerpflichtigen vorgelegten Privatgutachtens

NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu werten.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.12.2019 – 3 K 115/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76, § 116 Abs. 5 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift des Einlegungsschriftsatzes wirksam erhoben wurde. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.