BFH - Urteil vom 29.04.2009
X R 16/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4445/03

Verletzung der Rechte eines zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen; Vorliegen einer Klagebefugnis eines Hinzugezogenen; Voraussetzungen einer Befugnis des Finanzamts zur Revision

BFH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen X R 16/06

DRsp Nr. 2009/15404

Verletzung der Rechte eines zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen; Vorliegen einer Klagebefugnis eines Hinzugezogenen; Voraussetzungen einer Befugnis des Finanzamts zur Revision

1. Die Rechte des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen sind (i.S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert. 2. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können. 3. Das FA ist materiell beschwert (und damit zur Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezogenen der Einspruchsentscheidung die Bindungswirkung für das Folgeänderungsverfahren abgesprochen wird.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;

Gründe:

I.