BFH - Beschluss vom 29.01.2004
VI B 53/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 661
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2411/98

Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen VI B 53/01

DRsp Nr. 2004/4189

Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrages gehört zu den sog. verzichtbaren Mängeln. Der Beschwerdeführer muss daher vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge gehindert war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels.