BFH - Beschluss vom 10.09.2002
X B 42/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 70

Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen X B 42/02

DRsp Nr. 2002/17415

Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Werden Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind u. a. substantiierte Ausführungen darüber erforderlich,a. aus welchen Gründen (genaue Angabe) sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;b. welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten undc. inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standspunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.