BFH - Beschluss vom 04.09.2009
IX B 81/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 416;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 50
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 313/05

Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung

BFH, Beschluss vom 04.09.2009 - Aktenzeichen IX B 81/09

DRsp Nr. 2009/24931

Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 416;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, dass sich die Beschwerdebegründung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt, also in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dazu fehlt es gänzlich an Ausführungen.