BFH - Beschluss vom 25.03.2009
VIII B 209/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2655/06

Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts nach § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 209/08

DRsp Nr. 2009/16100

Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts nach § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (FG) nach § 76 FGO durch Unterlassung einer Beweisaufnahme über die Frage einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung bestimmter Fahrzeuge und damit über die Voraussetzungen für eine Unanwendbarkeit der 1 v.H.-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes rügen, können sie eine Zulassung der Revision nicht begehren. Denn die von ihnen unter Beweis gestellte Tatsache,

dass der Zeuge X, "der dieselbe Tiefgarage wie der Kläger nutze, häufig am Wochenende und Abends in seinem Büro gearbeitet und immer bei diesen Gelegenheiten den Porsche (des Klägers) in der Tiefgarage geparkt gesehen habe"