BFH - Beschluss vom 18.10.2011
X B 65/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 81
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3688/06

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise

BFH, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen X B 65/11

DRsp Nr. 2011/21539

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 insgesamt fünf Gewerbebetriebe, darunter zwei Gaststätten. Er reichte seine Steuererklärungen für die Streitjahre erst im Jahr 2007 --während des bereits anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens-- ein.