BFH - Beschluss vom 05.06.2020
IX B 117/19
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2330
BFH/NV 2020, 1089
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1093/18

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags

BFH, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen IX B 117/19

DRsp Nr. 2020/11808

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.10.2019 – 2 K 1093/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Es liegt ein von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).