BFH - Beschluss vom 11.03.2009
IX B 201/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 856/07

Verletzung der Sachaufklärungspflicht in Gestalt des Übergehens eines Beweisantrags bzw. durch Unterlassen der Amtsermittlung; Hinreichende Erfolgsaussicht einer Beschwerde

BFH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen IX B 201/08

DRsp Nr. 2009/10162

Verletzung der Sachaufklärungspflicht in Gestalt des Übergehens eines Beweisantrags bzw. durch Unterlassen der Amtsermittlung; Hinreichende Erfolgsaussicht einer Beschwerde

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) für erforderlich hält, hat er weder eine Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Gegenüberstellen divergierender abstrakter Rechtssätze erkennbar gemacht noch einen Rechtsfehler des FG dargetan, der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hätte; vielmehr wird lediglich behauptet, die Vorinstanz hätte einschlägige Grundsätze der Rechtsprechung "fehlerhaft angewendet".