Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) für erforderlich hält, hat er weder eine Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Gegenüberstellen divergierender abstrakter Rechtssätze erkennbar gemacht noch einen Rechtsfehler des FG dargetan, der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hätte; vielmehr wird lediglich behauptet, die Vorinstanz hätte einschlägige Grundsätze der Rechtsprechung "fehlerhaft angewendet".
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|