Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative und Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht durch Nichtbeachtung der Urkunde des Notars Dr. W vom August 1994 und durch die unterlassene Vernehmung des Rechtsanwalts und Notars K in B verletzt, ist nicht zulässig erhoben.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|