BFH - Beschluß vom 13.08.1998
VI B 189/96
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 326

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

BFH, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen VI B 189/96

DRsp Nr. 1999/664

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

1. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht unter Hinweis auf nicht erhobene Beweise gerügt, so wird den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO nur dann genüge getan, wenn die genauen Fundstellen (Schriftsätze mit Datum, Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die angebotenen Beweismittel und die Beweisthemen angeblich angeführt sind, bezeichnet werden. 2. Ist ein Kl. im finanzgerichtlichen Verfahren durch eine fachkundige Person vertreten, muss ein vermeintlicher Verfahrensfehler rechtzeitig gerügt werden. Tritt ein Beteiligter hingegen ohne Rechtsbeistand auf, kann ihm die Unkenntnis derartiger Verfahrensverstöße i.d.R. nicht zugerechnet werden. Auch der nichtvertretene Kl. darf sich aber jeglicher Ausführungen zur Frage des Rügeverzichts nicht enthalten, wenn aufgrund der vom FG durchgeführten Beweisaufnahme sowie der mündlichen Verhandlung mit Erörterung der Sach- und Rechtslage deutlich wird, dass das FG keine weitere Beweiserhebung durchführen werde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) genügt nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).