Die Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) ist nicht begründet.
1.
Der Senat hat in seinem --die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfenden -- Beschluss vom 28. Januar 2009 (VI B 141/08) im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den behaupteten Verfahrensfehler (Verletzung der Sachaufklärungspflicht - § 76 Abs. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen, verlange jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden sei, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen sei. Hierzu hat sich der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Bezeichnung mehrerer Entscheidungen berufen.
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