OLG Bamberg - Beschluss vom 11.08.2016
4 U 103/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 746/15

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten durch Anfertigung von Lichtbildern während einer Operation und durch deren Live-Übertragung

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 4 U 103/16

DRsp Nr. 2017/9035

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten durch Anfertigung von Lichtbildern während einer Operation und durch deren Live-Übertragung

1. Will die Arztseite unter der Operation (hier: während der Narkose) Fotos oder sonstige Aufnahmen vom Patienten anfertigen, so hat sie grundsätzlich zuvor dessen Einwilligung einzuholen. 2. Die Live-Übertragung einer seltenen Operation zum Zweck der Aus- und Fortbildung stellt jedenfalls dann keinen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten dar, wenn auf dem Bildschirm nur das unmittelbare, außerhalb des Schambereichs liegende Operationsgebiet (hier: ein Ausschnitt der rechten Gesichtshälfte) zu erkennen und jede Möglichkeit einer Identifizierung des Patienten ausgeschlossen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10.05.2016, Aktenzeichen 11 O 746/15 Hei, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.