OLG Bamberg - Beschluss vom 30.06.2016
4 U 103/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 und Abs. 2; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23;
Fundstellen:
NStZ 2018, 644
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 746/15

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten durch Anfertigung von Lichtbildern während einer Operation und durch deren Live-Übertragung

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 4 U 103/16

DRsp Nr. 2017/9036

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten durch Anfertigung von Lichtbildern während einer Operation und durch deren Live-Übertragung

1. Will die Arztseite unter der Operation (hier: während der Narkose) Fotos oder sonstige Aufnahmen vom Patienten anfertigen, so hat sie grundsätzlich zuvor dessen Einwilligung einzuholen.2. Die Live-Übertragung einer seltenen Operation zum Zweck der Aus- und Fortbildung stellt jedenfalls dann keinen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten dar, wenn auf dem Bildschirm nur das unmittelbare, außerhalb des Schambereichs liegende Operationsgebiet (hier: ein Ausschnitt der rechten Gesichtshälfte) zu erkennen und jede Möglichkeit einer Identifizierung des Patienten ausgeschlossen ist.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 10.05.2016, Az. 11 O 746/15 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2.

Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 30.000,00 € festzusetzen.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.8.2016.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 und Abs. 2; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23;

Gründe

I.