OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2016
I - 16 U 89/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 341/11

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der Medien über eine Prozess wegen des Verdachts der Beteiligung an national-sozialistischen Gewalttaten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen I - 16 U 89/15

DRsp Nr. 2017/12058

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der Medien über eine Prozess wegen des Verdachts der Beteiligung an national-sozialistischen Gewalttaten

1. Bei schweren Gewaltverbrechen besteht in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung. 2. Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zu Gunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Insbesondere darf die Presseberichterstattung nicht auf eine Vorverurteilung des Betroffenen hinaus laufen. 3. Diese Grenzen sind eingehalten, wenn zwar in der Überschrift der Betroffene als "KZ-Scherge" bezeichnet, unmittelbar darunter im Text aber mitgeteilt wird, dass sein Verteidiger ihn nicht als Täter, sondern als Opfer ansieht.