Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind in Ansehung des § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten, aber ohnehin ebenfalls gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.
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