Der Verfügungskläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.03.2017.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind in Ansehung des § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten, aber ohnehin ebenfalls gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.
Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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