OLG Naumburg - Urteil vom 04.02.2020
9 U 54/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 185;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 230/18

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Beleidigung durch die Zurschaustellung eines Sandsteinreliefs mit der im Mittelalter häufig verwendeten Tiermetapher einer Judensau

OLG Naumburg, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 54/19

DRsp Nr. 2021/12437

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Beleidigung durch die Zurschaustellung eines Sandsteinreliefs mit der im Mittelalter häufig verwendeten Tiermetapher einer "Judensau"

Die Zurschaustellung einer sog. "Judensau" an der Fassade der Stadtkirche in Wittenberg verletzt nicht die Persönlichkeitsrechte von Personen jüdischen Glaubens und beleidigt diese auch nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Relief Teil eines Ensembles von Exponaten ist, das die Zielrichtung erkennen lässt, dieses in Verbindung mit dem auf einem Schrägaufsteller lesbaren Informationstext und einem Mahnmal als Teil einer Gedenk- und Erinnerungskultur zu erhalten.

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Zudem hat der Senat beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;