Die als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auszulegende Eingabe ist unzulässig und zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Denn sie hat entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge --nämlich der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 12. Januar 2009 IX B 220/08 den Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt-- nicht dargelegt.
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