BFH - Beschluss vom 26.05.2009
IX S 8/09
Normen:
FGO § 53; FGO § 104; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4; ZPO § 166;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1657

Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Zustellung der Ausfertigung eines Beschlusses statt der unterschriebenen Urschrift eines Beschlusses; Anforderungen an die Darstellung einer Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen IX S 8/09

DRsp Nr. 2009/21074

Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Zustellung der Ausfertigung eines Beschlusses statt der unterschriebenen Urschrift eines Beschlusses; Anforderungen an die Darstellung einer Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 53; FGO § 104; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4; ZPO § 166;

Gründe:

Die als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auszulegende Eingabe ist unzulässig und zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Denn sie hat entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge --nämlich der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 12. Januar 2009 IX B 220/08 den Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt-- nicht dargelegt.