BGH - Beschluss vom 12.03.2024
VI ZR 166/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1153
ZIP 2024, 1335
NJW-Spezial 2024, 383
MDR 2024, 796
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 141/19
OLG Celle, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 25/22

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Falle der Nichtberücksichtigung einer rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis; Bestimmung des durch die unerlaubte Handlung Erlangten im Falle von Schmiergeldzahlungen

BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen VI ZR 166/22

DRsp Nr. 2024/6457

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Falle der Nichtberücksichtigung einer rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis; Bestimmung des durch die unerlaubte Handlung Erlangten im Falle von Schmiergeldzahlungen

a) Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Falle der Nichtberücksichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Verfahrensakte gelangten Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. b) Zur Bestimmung des durch die unerlaubte Handlung Erlangten im Sinne des § 852 BGB im Falle von Schmiergeldzahlungen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 290.000 € festgesetzt

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 852 S. 1;

Gründe

I.