BFH - Beschluss vom 21.10.2004
IX B 137/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 372
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 358/02

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 21.10.2004 - Aktenzeichen IX B 137/03

DRsp Nr. 2004/20313

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hat sich das FG in den Entscheidungsgründen mit dem Vortrag des Kl. umfänglich auseinandergesetzt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsnachfolger seiner im Jahre 2002 verstorbenen Ehefrau, mit der er im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 legten die Eheleute fristgerecht Einspruch ein und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Auch hiergegen legte der Kläger, zugleich im Namen seiner Ehefrau handelnd, Einspruch ein. Mit getrennten Einspruchsentscheidungen vom 3. Dezember 2001 wies der Beklagte sowohl den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, als auch den Einspruch gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Beide Einspruchsentscheidungen wurden mit einfachem Brief, zusammen in einem Briefumschlag versandt, bekannt gegeben.