BFH - Beschluss vom 08.02.2012
VI B 143/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 948
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3298/09 AO

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist

BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen VI B 143/11

DRsp Nr. 2012/7214

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist

1. NV: Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. 2. NV: Bei einer Rechtsäußerung eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers kann --auch nach einem Erörterungstermin-- in der Regel nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage geklärt ist und der Senat von dieser Rechtsauffassung nicht abweichen oder sie anders beurteilen könnte.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.