BFH - Beschluss vom 26.06.2009
III B 16/07
Normen:
FGO § 91 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227; AO § 122 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 555/03

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung des Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen III B 16/07

DRsp Nr. 2009/21076

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung des Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227; AO § 122 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO --) fest. Auf den Einspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhöhte das FA mit --dem der Klägerin bekannt gegebenen-- Änderungsbescheid vom 31. August 2001 die Invesititonszulage antragsgemäß; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 änderte das FA den Bescheid vom 31. August 2001 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest. Der Einspruch gegen diesen --dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegebenen-- Bescheid blieb erfolglos.