I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO --) fest. Auf den Einspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhöhte das FA mit --dem der Klägerin bekannt gegebenen-- Änderungsbescheid vom 31. August 2001 die Invesititonszulage antragsgemäß; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 änderte das FA den Bescheid vom 31. August 2001 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest. Der Einspruch gegen diesen --dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegebenen-- Bescheid blieb erfolglos.
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