BFH - Beschluss vom 12.06.2009
IX B 57/09
Normen:
ZPO § 227; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1453
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1210/08

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen IX B 57/09

DRsp Nr. 2009/16465

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung

Normenkette:

ZPO § 227; FGO § 155;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Finanzgericht (FG) durch Ablehnung ihres Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe, greift nicht durch.

a)