Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Finanzgericht (FG) durch Ablehnung ihres Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
a)
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