Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. März 2009 6 K 42/08 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Indem das FG trotz der gewährten --und von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genutzten-- Möglichkeit, eine ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugen bis zum 3. April 2009 nachzureichen, sein Urteil bereits am 1. April 2009 der Geschäftsstelle übergeben hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt.
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