BFH - Beschluss vom 05.08.2011
III B 82/11
Normen:
FGO § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1483/09

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch gerichtliches Urteil ohne mündliche Verhandlung bei fehlender Verzichtserklärung durch einen Beigeladenen

BFH, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen III B 82/11

DRsp Nr. 2011/16360

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch gerichtliches Urteil ohne mündliche Verhandlung bei fehlender Verzichtserklärung durch einen Beigeladenen

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger war im August 2005 von seiner damaligen Ehefrau, der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene), geschieden worden. Mit seiner Klage begehrte er die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2004, was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung abgelehnt hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen sei bereits im Jahr 2003 beendet worden.

Am 27. April 2010 fragte das Finanzgericht (FG) beim Klägervertreter und beim FA an, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne. Beide verzichteten daraufhin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine entsprechende Anfrage an die Beigeladene unterblieb.