BFH - Beschluss vom 23.06.2009
X B 237/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2007/03

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Stützen eines Urteils auf einen im Besteuerungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nicht erörterten Gesichtspunkt

BFH, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen X B 237/08

DRsp Nr. 2009/21060

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Stützen eines Urteils auf einen im Besteuerungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nicht erörterten Gesichtspunkt

Tenor:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe:

1.

Das finanzgerichtliche Urteil verletzt nicht den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG -- i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)