BFH - Beschluss vom 01.04.2009
X B 78/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 110/07

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.F.d. Ablehnung eines Angrags zur Verlegung des Termins zu mündlichen Verhandlung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten als erheblicher Grund für die Terminsverlegung; Folgen einer Geltendmachung einer fehlerhaften Beweiswürdigung alsVerfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen X B 78/08

DRsp Nr. 2009/13395

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.F.d. Ablehnung eines Angrags zur Verlegung des Termins zu mündlichen Verhandlung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten als erheblicher Grund für die Terminsverlegung; Folgen einer Geltendmachung einer fehlerhaften Beweiswürdigung alsVerfahrensmangel

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1.

Mit ihrem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht ihrem Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, nicht entsprochen und diese in Abwesenheit des Klägers durchgeführt, obwohl dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, machen die Kläger nicht in schlüssiger Weise einen Verfahrensmangel geltend.

a)