Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
1.
Mit ihrem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht ihrem Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, nicht entsprochen und diese in Abwesenheit des Klägers durchgeführt, obwohl dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, machen die Kläger nicht in schlüssiger Weise einen Verfahrensmangel geltend.
a)
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