Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 18. Juli 2022 gegen den die Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluss vom 4. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Soweit ihre Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 4. Juli 2022 wurde die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 16. März 2022 zum Kassenzeichen XXX - auszulegende Eingabe der Klägerin vom 16. April 2022 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss bringt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 erneut vor, dass das Rubrum in den bisherigen Senatsbeschlüssen fehlerhaft sei, weil der Landesgeschäftsführer des Beklagten als dessen alleiniger gesetzlicher Vertreter aufgeführt sei und die in Rechnung gestellten Kosten nicht fällig seien, weil ihr der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
II.
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