BFH - Beschluß vom 27.03.2000
III R 35/99
Normen:
FGO §§ 51 116 Abs. 1 Nr. 1 2 ; ZPO §§ 42 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1128

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; erst nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgrund

BFH, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen III R 35/99

DRsp Nr. 2000/5679

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; erst nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgrund

1. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 119 Nr. 3 FGO dar. Dieser eröffnet aber nicht die zulassungsfreie Revision (Anschluss an BFH-Beschl. v. 17.05.1995 - X R 55/94, BStBl II 1995, 604). 2. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des FG i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO deckt nicht den Fall, dass an der angefochtenen Hauptsacheentscheidung des FG ein Richter mitgewirkt hat, welcher nicht mit Erfolg abgelehnt worden war. Vielmehr stellt die Regelung eine Sondervorschrift dar, die für die Fälle gilt, in denen ein Richter erfolgreich abgelehnt worden ist. 3. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO stellt auf eine Ablehnungserklärung vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und auf deren Erfolg ab. Eine erst nach Erlass des Urteils geltend gemachte Ablehnung ist deshalb grds. selbst dann unbeachtlich, wenn dem Betroffenen der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekannt geworden ist.

Normenkette:

FGO §§ 51 116 Abs. 1 Nr. 1 2 ; ZPO §§ 42 48 ;

Gründe: