Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer I.4. des landgerichtlichen Tenors nunmehr heißt:
"die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,
wobei der Beklagten gestattet ist, nach ihrer Wahl lediglich die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselements entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben
oder
die ersten Teilelemente, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten, als Langloch ausgeführten Öffnung eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist."
II. III. IV. V.
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