FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2000
V 43/98
Normen:
StBerG § 37a Abs. 3 ; DVStB § 26 Abs. 7; DVStBerG § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 1100

Verletzung des Fairness-Gebots bei der mündlichen

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen V 43/98

DRsp Nr. 2001/1705

Verletzung des Fairness-Gebots bei der mündlichen

Zur Frage, wann die Prüfer in der mündlichen Steuerberaterprüfung das Fairness-Gebot verletzen

Normenkette:

StBerG § 37a Abs. 3 ; DVStB § 26 Abs. 7; DVStBerG § 21 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Steuerberaterprüfung 1997 nicht bestanden; sie war in den Vorjahren bereits zweimal durch die Steuerberaterprüfung durchgefallen. In der Prüfung 1997 erreichte sie bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten die Gesamtnote 4,5; die Prüfer bewerteten ihre Klausuren wie folgt:

Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 4,0, Steuern vom Einkommen und Ertrag 4,5, Buchführung und Bilanzwesen 5,0.

Für ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung erhielt sie die Gesamtnote 4,28; die Prüfer bewerteten ihre mündlichen Leistungen im einzelnen wie folgt:

Vortrag 4,5

Prüfer 1 4

Prüfer 2 4,5

Prüfer 3 4

Prüfer 4 4,5

Prüfer 5 4,5

Prüfer 6 4.

Die durch 2 geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung (4,5 und 4,28) ergab die Zahl 4,39 - überstieg also die Zahl 4,15, die nach § 28 Abs. 1 DVStB die Bestehensgrenze markiert. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 4 bei der Beklagten teilte der Klägerin deshalb - im Anschluss an die mündliche Prüfung am 10.2.1998 - mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe.