Die Klägerin hat die Steuerberaterprüfung 1997 nicht bestanden; sie war in den Vorjahren bereits zweimal durch die Steuerberaterprüfung durchgefallen. In der Prüfung 1997 erreichte sie bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten die Gesamtnote 4,5; die Prüfer bewerteten ihre Klausuren wie folgt:
Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 4,0, Steuern vom Einkommen und Ertrag 4,5, Buchführung und Bilanzwesen 5,0.
Für ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung erhielt sie die Gesamtnote 4,28; die Prüfer bewerteten ihre mündlichen Leistungen im einzelnen wie folgt:
Vortrag 4,5
Prüfer 1 4
Prüfer 2 4,5
Prüfer 3 4
Prüfer 4 4,5
Prüfer 5 4,5
Prüfer 6 4.
Die durch 2 geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung (4,5 und 4,28) ergab die Zahl 4,39 - überstieg also die Zahl 4,15, die nach § 28 Abs. 1 DVStB die Bestehensgrenze markiert. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 4 bei der Beklagten teilte der Klägerin deshalb - im Anschluss an die mündliche Prüfung am 10.2.1998 - mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe.
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