OLG Naumburg - Urteil vom 25.03.2002
1 U 137/01
Normen:
Abs. 2 (n.F.) § 540 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 134 § 139 ; EGZPO § 26 Nr. 7 § 26 Nr. 8 ; StGB § 203 § 203 Abs. 1 § 203 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 543 § 711 S. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 544 Abs. 1 S. 1 § 543 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 126
MDR 2002, 1155
MDR 2002, 1155
NJW-RR 2002, 1285
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 38/01

Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des § 203 StGB durch Vertrag über die Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 1 U 137/01

DRsp Nr. 2002/11036

Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des § 203 StGB durch Vertrag über die Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei

»1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der auch der Senat ausgeht, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer Steuerberatungskanzlei (gleich gelagert einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. einer Arztpraxis), in der sich der Veräußerer unbeschränkt zur Übergabe der Mandanten- (respektive Patienten-) Akten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Mandanten verpflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräußerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht (vgl. zuletzt: BGH NJW 2001, 2462 m.w.N.). 2. Dem steht die Bestimmung einer "treuhänderischen" Aktenübernahme unter Zusicherung einer "berufsüblichen Behandlung" nicht entgegen. 3. Die rechtliche Qualifizierung der Beklagten als Dritte i.S.v. § 203 Abs. 1 StGB steht nicht im Widerspruch dazu, dass ein Erwerber in denjenigen Fällen, in denen der Praxisübertragung beispielsweise die Begründung einer gemeinsamen Außen-Sozietät mit dem Veräußerer bzw. eine Einstellung als steuerberaterlicher Mitarbeiter bzw. der Abschluss von einzelnen Dienstverträgen voraus geht, nicht (mehr) als Dritter angesehen wird.«

Normenkette:

Abs. 2 (n.F.) § 540 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 134 § 139 ; § Nr. § Nr. ;