I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998, die nach Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden, u.a. Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 6 480 DM bzw. 2 981 DM sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 2 196,76 DM bzw. 1 601,40 DM. Entsprechend den Feststellungen einer Betriebsprüfung änderte das FA die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO 1977 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. In den geänderten Bescheiden legte das FA der Besteuerung lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von 59,64 DM bzw. 63,72 DM zugrunde.
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