Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wird --wie hier-- die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so muß der Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. darlegen, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung-- anders hätte ausfallen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1992 V B 127/90, BFH/NV 1995, 683; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 305).
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