BFH - Beschluß vom 23.06.1998
V B 13/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 316

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen V B 13/98

DRsp Nr. 1999/612

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wird --wie hier-- die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so muß der Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. darlegen, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung-- anders hätte ausfallen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1992 V B 127/90, BFH/NV 1995, 683; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 305).