BFH - Beschluß vom 03.02.1999
IV B 43/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 959

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen IV B 43/98

DRsp Nr. 1999/3663

Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Für die Verletzung des rechtlichen Gehörs reicht es nicht aus, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, er habe nur für ca. 3 Minuten das Wort erhalten und die ursprünglich auf 30 Minuten angesetzte mündliche Verhandlung sei nach ca. 8 Minuten geschlossen worden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: