BFH - Beschluß vom 02.03.1999
VII B 190/98
Normen:
AO §§ 69 121 191 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1183

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 02.03.1999 - Aktenzeichen VII B 190/98

DRsp Nr. 1999/6117

Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Das FG darf eine Entscheidung auf einen im Verfahren noch nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur dann nicht stützen, wenn es damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben würde, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten. 2. Das FG ist nicht gehindert, Akteninhalt zu verwerten, ohne auf ihn zuvor in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hinzuweisen. Für eine sachkundlich vertretene Behörde versteht es sich von selbst, dass das FG die Sachakten bei seiner Entscheidung berücksichtigt. 3. Dass der rechtliche Gesichtspunkt einer Rückumkehr der Feststellungslast für die Beachtung der Grundsätze anteiliger Tilgung weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren von den Beteiligten in Erwägung gezogen worden ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

AO §§ 69 121 191 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 ;

Gründe: