1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die u.a. Angelseen bewirtschaftete, machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1993 bis 1995 ausschließlich Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen zunächst zu und führte ab September 1997 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch.
Nachdem die Klägerin die Gelegenheit, zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen hatte, änderte das FA die Steuerfestsetzungen (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ----) in den --später angefochtenen-- Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1993 bis 1995 vom 18. März 1998. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.
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