BFH - Beschluß vom 15.09.1999
V B 97/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 329

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen V B 97/99

DRsp Nr. 2000/582

Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Vorbringen, das sich allein gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen richtet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da insoweit die sachliche Richtigkeit der FG-Entscheidung angegriffen wird. 2. Das Argument, das FA habe im Anschluss an eine USt-Sonderprüfung keine Gelegenheit gegeben, an der Schlussbesprechung teilzunehmen und damit das rechtliche Gehör verletzt, kann keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen. Denn insoweit wird ein Verfahrensmangel im finanzbehördlichen Verfahren, nicht aber im finanzgerichtlichen Verfahren gerügt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die u.a. Angelseen bewirtschaftete, machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1993 bis 1995 ausschließlich Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen zunächst zu und führte ab September 1997 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch.

Nachdem die Klägerin die Gelegenheit, zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen hatte, änderte das FA die Steuerfestsetzungen (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ----) in den --später angefochtenen-- Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1993 bis 1995 vom 18. März 1998. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.