BFH - Beschluss vom 06.08.2004
II B 69/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1666
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 155/00

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 06.08.2004 - Aktenzeichen II B 69/03

DRsp Nr. 2004/16303

Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird, erfordert, dass im Einzelnen dargelegt wird, wozu der Beschwerdeführer sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.2. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht verlangen nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend und in allen Einzelheiten erörtert.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: