BFH - Beschluss vom 01.08.2005
X B 24/05
Normen:
FGO § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2222
BFH/NV 2005, 2222
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2728/02

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen X B 24/05

DRsp Nr. 2005/17717

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Recht auf Gehör.

Normenkette:

FGO § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst für die vom Kläger erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe ihm das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) dadurch verwehrt, dass es die von ihm (Kläger) beantragte Beiziehung der die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 betreffenden Steuer- und Bilanzakten seines Vaters W nicht vorgenommen habe und er (Kläger) deshalb "zur tatsächlichen Höhe des Haftungsbetrages nichts (habe) vortragen (können)".