BFH - Beschluss vom 04.08.2005
I B 219/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 73
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 106/2003

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen I B 219/04

DRsp Nr. 2005/19063

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --), weil das Finanzgericht (FG) seinen beiden auf Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2004 gerichteten Anträgen --vom 8. September 2004 unter Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt des Klägers und vom 5. Oktober 2004 (eingegangen beim FG am 6. Oktober 2004) unter Berufung auf eine Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten-- nicht entsprochen und somit ohne den Kläger und seinen Vertreter verhandelt und entschieden habe.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den von ihm gerügten Verfahrensmangel nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.