BFH - Beschluss vom 23.10.2002
III B 167/01
Normen:
FGO § 91 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 80

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen III B 167/01

DRsp Nr. 2002/17954

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

1. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann zwar durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termins verletzt sein. Eine schlüssige Rüge des Verfahrensmangels setzt aber voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.2. Grds. kann nur die unvorhergesehene Erkrankung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund für die Aufhebung eines Verhandlungstermins bilden.3. Die bloße Vorlage eines ärztlichen Attestes, das lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht als erheblicher Grund nicht aus. Erforderlich ist die Vorlage eines Attests, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ergibt, oder eine so genaue Schilderung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

Normenkette:

FGO § 91 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.