Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.08.2021 - 4 K 11/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) meldete beim Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) für den Monat April 2017 Energiesteuer an (...), die am 12.06.2017 fällig war. Die Klägerin entrichtete die fälligen Energiesteuerbeträge am 29.06.2017 und zahlte die bis zu diesem Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge in Höhe von ... € am 14.08.2017.
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