BFH - Beschluß vom 11.02.1999
III B 51/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 970

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Divergenz; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen III B 51/98

DRsp Nr. 1999/4190

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Divergenz; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Die Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn der Verstoß gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Das setzt eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO dadurch voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt. Die unzureichende Würdigung des Vorbringens stellt grds. keinen Verfahrensfehler dar. 3. Für die Rüge der Divergenz genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen ohne Fundstelle zu benennen. Es muss darüber hinaus dargelegt werden, dass das FG mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rspr. des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).