BFH - Urteil vom 26.07.2023
II R 4/21
Normen:
FGO § 91a, § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 370
BB 2023, 2517
BB 2023, 2659
DB 2023, 2866
FamRZ 2023, 1981
ZEV 2023, 847
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1586/19

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Ausfall eines Fluges

BFH, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen II R 4/21

DRsp Nr. 2023/13458

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Ausfall eines Fluges

Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen.

In einer Zeit, in der Zug- und Flugausfälle zum Regelfall gehören, besteht jedenfalls dann kein Anspruch eines Beteiligten auf Aufhebung eines Termins wegen des kurzfristigen Ausfalls eines Fluges, die Anreiseplanung von vornherein so kurzfristig ausgestaltet war, dass eine rechtzeitige Anreise nur unter optimalen Umständen und nur unter Ausschluss jeglicher Verzögerung möglich war.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.01.2021 - 4 K 1586/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 91a, § 155; ZPO § 227;

Gründe

I.