BFH - Beschluss vom 14.06.2023
IX B 75/22
Normen:
FGO § 155 Satz 1; ZPO § 227 Abs. 1, Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 77/18

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trotz Verpflichtung des Klägers zur Absonderung in häuslicher Quarantäne während der Corona-Pandemie

BFH, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen IX B 75/22

DRsp Nr. 2023/8278

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trotz Verpflichtung des Klägers zur Absonderung in häuslicher Quarantäne während der Corona-Pandemie

NV: Zu den erheblichen Gründen i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO gehört auch die Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher Quarantäne aufgrund der Corona-Pandemie. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann (Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 20.04.2021 - B 5 R 18/21 B, juris und vom 02.08.2022 - B 7 AS 10/22 B, juris).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22.08.2022 - 4 K 77/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 155 Satz 1; ZPO § 227 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe