BFH - Beschluss vom 10.04.2014
XI B 138/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1079
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1096/11

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung eines Auslandszeugen

BFH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen XI B 138/13

DRsp Nr. 2014/8841

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung eines Auslandszeugen

NV: Das FG darf einen Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen nicht mit der unzutreffenden Begründung ablehnen, der Kläger habe keine Angaben dazu gemacht, wann konkret damit zu rechnen ist, dass der Zeuge für eine Aussage zur Verfügung steht.

Ein im Ausland ansässiger Zeuge, der von der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt werden sollte, ist nicht nachprüfbar entschuldigt, wenn er lediglich pauschal berufliche Verhinderung geltend macht. Gleichwohl verletzt die Ablehnung eines hierauf gestützten Terminverlegungsantrags das rechtliche Gehör, wenn der Zeuge angekündigt hat, wenige Monate später zur Verfügung zu stehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 227;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hat.